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GEBÜHREN / HONORARE

Rechtsanwälte und Notare Ebert | Dr. Sandforth aus Holzminden

Wir wollen Ihnen als Mandanten bereits hier einen kurzen Überblick über die möglichen Kosten unserer Tätigkeit geben. Da das Gebührenrecht komplex geregelt ist, bitten wir Sie, sich mit weitergehenden Fragen direkt telefonisch oder per E-Mail an uns zu wenden. Für Gebührenauskünfte sind dabei ausschließlich die Rechtsanwälte zuständig.

 

Die Gebühren richten sich einerseits nach dem Streitwert / Gegenstandswert, andererseits nach der anwaltlichen Tätigkeit. Hier ist zwischen Beratung (einschließlich Erstberatung), außergerichtlicher Tätigkeit und Prozessvertretung zu unterscheiden.

 

Der Gegenstandswert orientiert sich an dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Die Wertberechnungen sind je nach Gegenstand der Rechtsfrage sehr unterschiedlich. Sie können sich aus dem Wert einer Sache oder der Höhe einer Forderung ergeben, bei wiederkehrenden Leistungen auch nach einem Mehrfachen der einfachen Leistung. Macht also z. B. Ihr Gegner gegen Sie eine Forderung in Höhe von 1000 € geltend, die Sie bestreiten, so ist der Gegenstandswert 1000 €. Der Gegenstandswert bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beläuft sich regelmäßig auf den Brutto-Vierteljahresbezug des Arbeitnehmers, bei einem Bruttojahresgehalt von zum Beispiel 40.000 € somit auf 10.000 €. Die Höhe der vollen Gebühr bei den einzelnen Gegenstandswerten ergibt sich aus der gesetzlichen Gebührentabelle.

 

In bestimmten Verfahren gibt es Sonderregelungen, insbesondere in Strafverfahren und Sozialgerichtsverfahren. Dort sind Betragsrahmengebühren vorgegeben. Betragsrahmengebühren sind absolute Euro-Beträge, die den Rahmen des Honorars festlegen, unabhängig von einem Gegenstandswert.

 

Weitere Hinweise zu den Rechtsanwaltsgebühren sowie eine Gebührentabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

Beratung

Eine Beratung ist ein Rat oder eine Auskunft, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten zu einer Rechtsfrage erteilt. Die Beratung kann in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form erfolgen. Eine Beratung umfasst daher nicht anwaltlichen Kontakt zu einem möglichen Gegner oder anderen dritten Personen.

 

Beschränkt der Mandant die Beratung auf ein erstes Beratungsgespräch mit seinem Anwalt, so spricht man von einer Erstberatung. Der Mandant führt dieses Gespräch, um abschätzen zu können, ob ein weiteres Vorgehen in seiner Sache überhaupt sinnvoll ist. Eine Erstberatung kann nicht nur in der Kanzlei erfolgen. Auch ein Telefonat kann eine Erstberatung sein. Die Erstberatung kann auch schriftlich erfolgen. In diesem Fall besteht sie in einer Antwort des Anwaltes auf eine schriftliche Anfrage des Mandanten. Die Wahl des Mediums (Fax, E-Mail, einfache Post) spielt gebührenrechtlich keine Rolle. Soll der Rechtsanwalt eine über das erst Gespräch hinausgehende weitergehende Prüfung vornehmen oder müssen weitere Unterlagen beigezogen werden, ist der Bereich der Erstberatung verlassen.

 

Die Gebühren für Erstberatungen werden nach Änderung des RVG nur noch über Vergütungsvereinbarungen vereinbart. Üblicherweise kostet eine Erstberatung je angefangene Viertelstunde 50 € zzgl. Mehrwertsteuer.

 

Außergerichtliche Tätigkeit

Die außergerichtliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die den Bereich der Beratung übertrifft, ohne dass ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

 

In den meisten Fällen wird hier eine Geschäftsgebühr nach dem RVG abgerechnet, die sich u.a. nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit bemisst.

 

Eine genaue Aussage zur Gebührenhöhe kann daher nicht getroffen werden, da die o. g. Berechnungsgrundsätze und der Streitwert nicht bekannt sind. In der Regel betragen die Gebühren bei durchschnittlichen Angelegenheiten

bei einem Streitwert von zum Beispiel:

Streitwert

  • 1000 €

  • 5000 €

  • 10.000 €

Gebühren

  • 159,94 €

  • 540,50 €

  • 973,66 €